Allgemeine Geschäfts- und Vermittlungsbedingungen
von
Hund und Reisen,
im folgenden HuR genannt:
1. Abschluß des Vermittlungsvertrages
HuR tritt, soweit nicht anders angegeben, als Vermittlungspartner auf. HuR ist in diesem
Fall kein Veranstalter im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB. Vertragspartner sind der Buchende
einerseits und der Leistungsträger oder Eigentümer andererseits. Die Rechte und
Pflichten des Kunden ergeben sich aus den mit dem Leistungsträger oder Eigentümer
getroffenen Vereinbarungen sowie dessen Geschäftsbedingungen. Der Buchende hat die
Möglichkeit mehrere Personen mit ihm anzumelden. In diesem Fall haftet er für die
Erfüllung der Verbindlichkeiten der mitangemeldeten Personen gegenüber HuR oder dem
Reiseveranstalter.
2. Der Vermittlungsvertrag gilt als erfüllt, wenn zwischen dem Buchenden und dem
Leistungsträger ein Vertrag zustande gekommen ist.
3.Die Rechte und Pflichten von HuR ergeben sich aus diesen Geschäfts- und
Vermittlungsbedingungen, getroffenen Sondervereinbarungen und den entsprechenden
gesetzlichen Vorschriften.
4. I.d.R. ist mit dem Zugang der Buchungsbestätigung, längstens
nach sieben Tagen, eine Anzahlung i.H.v. mindestens 10 % des Reisepreises zu Händen von HuR zu
leisten.
Sofern als Anzahlung ein anderer Betrag zu entrichten ist, ergibt sich die Höhe aus der
Buchungsbestätigung. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen, bei kurzfristigen Buchungen spätestens mit
Aushändigung der Buchungsunterlagen, falls nicht anders in der Buchungsbestätigung
vereinbart.
Unterliegt der Leistungsträger/Veranstalter den Vorschriften der §§ 651a ff BGB, so ist
die Anzahlung erst nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gem. §651 k BGB zu
entrichten.
5.Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt , die nach Vertragsabschluß notwendig und nicht vom Reiseveranstalter wider Treu
und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich
sind und das Gesamtpaket der gebuchten Leistungen nicht beeinträchtigen. HuR verpflichtet
sich ,den Gast unverzüglich über die Leistungsänderung in Kenntnis zu setzen.
6.HuR behält sich vor, Preisänderungen nach Abschluß des Vermittlungsvertrages
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen wie z.B.
Steueränderungen, Änderungen der Tarife und Gebühren der Leistungserbringer, in
dem Umfang zu ändern , wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisveränderung
rechtfertigen, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als
4 Monate liegen.
7.Ist HuR Reiseveranstalter kann der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei
HuR. Es wird die Schriftform empfohlen.
8.Tritt der Gast vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann HuR als
Inkassobevollmächtigter für den Eigentümer Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung werden ersparte
Aufwendungen und anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt. HuR kann den
Ersatzanspruch wie folgt pauschalieren:
Die Annulierungskosten betragen:
bis
60 Tage vor Mietbeginn: 30% des Gesamtpreises
vom 59. bis 50. Tag vor Mietbeginn 50%
vom 49. bis 35. Tag vor Mietbeginn 70%
vom 34. bis 7.Tag vor Mietbeginn: 95%
ab dem 6.Tag vor Mietbeginn: 100% d. Gesamtreisepreises
HuR behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens, soweit nachweisbar , vor.
Erfolgt der Rückantritt am Tage der Abreise oder bei Nichterscheinen des Kunden wird der
Gesamtpreis als Entschädigung geschuldet.
Eine etwaige anderweitige Belegung des gebuchten Objekts sowie ersparte Aufwendungen sind
dabei berücksichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei vermittelten Mietverträgen mit Privateigentümern kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
Nehmen Sie Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass ein Fall von höherer Gewalt, der Unmöglichkeit oder der mangelhaften Erfüllung vorliegt, behält sich HuR den Anspruch auf den Reisepreis vor. HuR wird sich bei dem Leistungsträger um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, es handelt sich lediglich um unerhebliche Leistungen oder der Erstattung stehen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen.
Die zu entrichtenden Bearbeitungskosten betragen in jedem Fall mind. 50,-EUR.
9.Umbuchung:
Die Umbuchung einer gebuchten und bestätigten Leistung ist nur durch Rücktritt von der gebuchten und gleichzeitig erneuter Buchung einer anderen Leistung möglich.
In Ausnahmefällen (z.B. Wechsel der Person) beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall
hierbei mindestens
50,-EUR. Die pauschalierten Rücktrittsgebühren gelten auch für den Fall, daß der
Reisende aufgrund fehlender Reisedokumente an der Teilnahme gehindert ist. Für die
Einhaltung von Paß-, Devisen-, Impf-, Zoll-
und Einreisebestimmungen (auch für Tiere) ist jeder
Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Bis zum Reiseantritt kann der Reisende sich durch
einen Dritten ersetzen lassen.
HuR oder der Leistungsträger/Eigentümer können den Wechsel in der Person ablehnen.
10.Rücktritt und Kündigung durch HuR
HuR kann in begründeten Fällen vor Antritt der Reise vom Vermittlungsvertrag
zurücktreten
Tritt HuR als Leistungsträger auf so kann HuR in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt den Reisevertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Gast die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von HuR nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt HuR, so wird der Anspruch
auf den Reisepreis gehalten. Der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile, die aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistungen ist
anzurechnen.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestzahl, wenn in der Reiseausschreibung für
die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesem Fall
ist HuR verpflichtet, den Gast unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Gast erhält den gezahlten Reisepreis
zurück.
Aufhebung des Vertrages infolge höherer Gewalt
Wird die Reise nach Vertragsabschluß durch nicht voraussehbare Umstände wie Krieg,
innere Unruhen, Streik, Epidemien, Entzug von Landesrechten, Naturkatastrophen, Havarien
oder gleichgewichtiger Fälle erheblich erschwert gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl HuR als auch der Gast den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so verliert HuR den Anspruch auf den
Reisepreis. Jedoch kann HuR für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen
11 Paß-u. Visavorschriften, Vorschriften über die Mitnahme von Hunden.
HuR ist zur Beschaffung von Visa, Bescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen oder sonstigen
Unterlagen nicht verpflichtet, sofern nichts anders vereinbart wurde.
12.Haftung von HuR
HuR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für-die
gewissenhafte Reisevorbereitung
-die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.
Kommt ein der Buchungsanfrage entsprechender Vertrag mit dem Anbieter nicht zustande,
entsteht hieraus keine Haftung für HuR.
Minderung des Reisepreises
Tritt HuR als Reiseveranstalter auf, so kann für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise der Gast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen.(Minderung)
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der
Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen wert gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Gast schuldhaft unterläßt, den Mangel
anzuzeigen.
13. Schadenersatz
Der Gast kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei den, der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den
HuR nicht zu vertreten hat.
14.Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von HuR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Vermittlungs/Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Gastes weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder HuR für eine Schaden eines
Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
HuR haftet nicht für Schäden die durch einen anderen
Reiseveranstalter/Leistungsträger/Eigentümer verursacht werden.
15. Mitwirkungspflicht
Der Gast ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Gast
ist insbesondere verpflichtet, die Beanstandungen unverzüglich bei seinem Ansprechpartner vor Ort/Verwalter oder Mitarbeiter der Unterkunft anzumelden. Später geltend gemachten Ansprüchen können wir als vermittelnde Agentur leider nicht nachkommen.
Es wird alles getan, um das Problem zu beheben. Unterläßt der Gast
schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. HuR ist zu keinem Zeitpunkt zu Entschädigungsleistungen verpflichtet; auftretende Schwierigkeiten sind in Abstimmung zwischen Gast und Unterkunftsanbieter zu regeln.
16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ist Hur Leistungsträger so sind Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise vom Gast innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber HuR geltend zu
machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Gast Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Gastes
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Hat der Gast solche Ansprüche gegenüber HuR geltend gemacht,
so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem HuR die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
16. Rücktrittskostenversicherung
HuR empfiehlt den Abschluß einer Reiserücktrittversicherung
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungs/Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vermittlungs/Reisevertrages zur Folge.
18. Gerichtsstand
Der Gast kann HuR nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand ist Duisburg. Alle Rechte
vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.
(zurück)